Allgemeine Geschäftsbedingungen von Nexha für Leistungen im Bereich
Prozessautomatisierung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen Servicebedingungen,
Auftragsbestätigungen und individuelle Vereinbarungen. Sie regeln
die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Nexha und seinen
gewerblichen Auftraggebern für Automatisierungsleistungen im Bereich
von Geschäftsprozessen, sofern keine abweichende schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde.
1. Leistungsgegenstand und Geltungsbereich
Nexha erbringt Beratungs-, Konzeption-, Integrations-, Betriebs-
und Supportleistungen für Prozessautomatisierung. Dazu zählen
unter anderem Audits, Programm-Reviews, Workshops sowie Trainings.
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die einmalig
oder fortlaufend, remote oder vor Ort erbracht werden.
Die Leistungen richten sich ausschließlich an professionelle
Kunden, die im Rahmen ihrer beruflichen bzw. geschäftlichen
Tätigkeit handeln (z. B. KMU, Konzerne, öffentliche
Einrichtungen). Themen rund um den Betrieb der Website (Inhalte,
Cookies, Besucherdaten) sind in separaten Dokumenten geregelt,
insbesondere in der
Datenschutzerklärung und der
Cookie-Richtlinie.
2. Angebote, Kostenvoranschläge und Beauftragung
Jede Leistung von Nexha basiert auf einem Angebot,
Kostenvoranschlag, einer Auftragsbestätigung oder einem Vertrag.
Darin werden u. a. Leistungsumfang, Arbeitsannahmen, zentrale
Deliverables, Laufzeit, wirtschaftliche Konditionen sowie — sofern
relevant — Prüfpunkte und Meilensteine beschrieben.
Schriftliche Angebote enthalten eine Gültigkeitsfrist. Ist keine
Frist angegeben, gilt das Angebot für 30 Tage ab
Ausstellungsdatum.
Die Beauftragung kann durch Unterschrift, Purchase Order,
schriftliche Zusage oder — in bestimmten Fällen — durch Beginn
der Leistungserbringung mit Zustimmung des Kunden erfolgen.
Wesentliche Änderungen des vereinbarten Umfangs bedürfen eines
neuen Angebots bzw. eines Nachtrags mit Darstellung der
Auswirkungen auf Timeline und Vergütung.
Im Fall von Widersprüchen zwischen einem unterzeichneten
Angebot/Vertrag und diesen AGB gelten die individuellen Dokumente
vorrangig, soweit sie ausdrücklich abweichen — vorbehaltlich
zwingender gesetzlicher Vorgaben.
3. Mitwirkung, Informationsbereitstellung und Anpassungen
Automatisierungsprojekte erfordern aktive Mitwirkung beider
Seiten. Der Kunde stellt notwendige Informationen rechtzeitig
bereit, benennt fachkundige und erreichbare Ansprechpartner und
trifft erforderliche Entscheidungen, damit die Arbeiten planmäßig
voranschreiten können.
Ändern sich relevante Rahmenbedingungen (z. B. Organisation,
regulatorische Anforderungen, Systemlandschaft oder Vorfälle),
stimmen die Parteien Prioritäten und Umfang neu ab und passen bei
Bedarf auch die wirtschaftlichen Konditionen an.
Zeitangaben in Angeboten oder Projektplänen sind grundsätzlich als
realistische Richtwerte zu verstehen, insbesondere wenn
Abhängigkeiten zu externen Faktoren bestehen (z. B. Verfügbarkeit
von Kundenteams, Drittfreigaben, Bereitstellung von Umgebungen
oder Tools).
4. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche
Rechte an Methoden, Frameworks, Modellen, Dokumentationen,
Skripten, Konnektoren, Softwarebausteinen, Prototypen, Inhalten
und Materialien, die im Rahmen der Leistungserbringung erstellt
oder genutzt werden, bei Nexha — einschließlich allgemein
nutzbarer Weiterentwicklungen.
Der Kunde erhält für die Vertragsdauer und im vertraglich
festgelegten Umfang ein nicht exklusives, nicht übertragbares und
nicht abtretbares Nutzungsrecht an den Deliverables, soweit diese
für den Betrieb der implementierten Automatisierungen erforderlich
sind, ausschließlich für interne Zwecke.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Inhalte nicht über das für
interne Zwecke notwendige Maß hinaus zu vervielfältigen,
weiterzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen, sofern keine
schriftliche Zustimmung von Nexha oder zwingende gesetzliche
Regelungen bestehen.
5. Haftung
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Nexha für direkte
Schäden aus einer nachgewiesenen Vertragsverletzung auf die vom
Kunden tatsächlich gezahlte Vergütung für die betroffene Leistung
begrenzt — für den in den besonderen Bedingungen genannten
Zeitraum (z. B. die letzten zwölf Monate).
Nexha haftet nicht für indirekte Schäden (z. B. entgangener
Gewinn, Umsatzausfall, Datenverlust, Reputationsschäden oder
Folgeschäden).
Für Störungen oder Ausfälle von Drittanbietern bzw.
Drittsystemen haftet Nexha nicht, sofern kein nachweisbares
Fehlverhalten bei Auswahl oder Aufsicht vorliegt.
Keine Regelung dieser AGB bezweckt den Ausschluss einer Haftung,
die nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen werden darf.
6. Laufzeit, Aussetzung und Beendigung
Laufzeit und Umfang der Verpflichtungen ergeben sich aus dem
jeweiligen Vertrag, der Auftragsbestätigung oder der Bestellung.
Einige Leistungen sind einmalig, andere als fortlaufende Services
ausgestaltet (z. B. Betriebsmanagement, Support-Pakete).
Bei wesentlichen Pflichtverletzungen kann die jeweils andere
Partei nach erfolgloser Abmahnung die Leistungen aussetzen oder
den Vertrag nach den vereinbarten Modalitäten kündigen.
Eine Kündigung befreit den Kunden nicht von der Zahlung bereits
erbrachter Leistungen oder fälliger Entgelte für begonnene
Abrechnungszeiträume, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Regelungen zu Übergabe, Wissenstransfer sowie Rückgabe oder
Löschung von Daten werden im Vertrag festgelegt oder zwischen
den Parteien vereinbart.
7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die
Vertragsbeziehungen zwischen Nexha und den Kunden unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
kollisionsrechtlicher Vorschriften, soweit nicht zwingende
Regelungen entgegenstehen.
Im Streitfall bemühen sich die Parteien zunächst um eine
einvernehmliche Lösung. Kommt innerhalb angemessener Frist keine
Einigung zustande, ist — soweit rechtlich zulässig —
ausschließlich das zuständige Gericht in Berlin anzurufen, sofern
zwingende Vorschriften keinen anderen Gerichtsstand vorsehen.
Diese Fassung der AGB dient der allgemeinen Information. Sie kann
durch die im Einzelfall unterzeichneten Vertragsdokumente ergänzt,
konkretisiert oder angepasst werden. Es wird empfohlen, die zum
Zeitpunkt der jeweiligen Unterzeichnung gültigen Versionen zu
archivieren und bei Unklarheiten unabhängigen Rechtsrat einzuholen.